3. Die Gerichtskosten vor Erstinstanz seien der Gesuchsgegnerin zu überbinden und diese sei zu verpflichten, den Gesuchsteller erstinstanzlich ausserrechtlich angemessen zu entschädigen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Gesuchsgegnerin. Mit Berufungsantwort vom 20. April 2017 trug die Gesuchsgegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 7).