Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes dem Gesuchsteller Fr. 750.00 zu bezahlen. 5. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. [Rechtsmittel]. 7. [Zufertigung]. D. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 30. März 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):