Nach Edition zahlreicher Unterlagen durch beide Parteien nahmen der Gesuchsteller mit Eingaben vom 17. Oktober 2016 und 30. Januar 2017 und die Gesuchsgegnerin am 7. November 2016 und 23. Januar 2017 Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D3-D31). Am 16. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt: