An der mündlichen Hauptverhandlung hielt der Gesuchsteller grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest. Indessen beantragte er seine Verpflichtung, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich zum Voraus vom 1. September 2014 bis 30. Oktober 2015 Franken wie viel und ab 1. November 2015 Franken wie viel zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin trug auf Abweisung dieser Rechtsbegehren an (Vi-act. A/III und D2). Kantonsgericht Schwyz 4