Mit Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015 (Vi-act. A/II) trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Rechtsbegehren an und verlangte ihrerseits die Edition von Unterlagen durch den Gesuchsteller. Sie stellte weitere Anträge, unter anderem die Verpflichtung des Gesuchstellers, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.