3.5.2 der Verfügung ZES 2014 155 des Einzelrichters Höfe vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. November 2015 angemessene Unterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 840.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.