{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nbb) Die Gesuchsgegnerin erzielte per Ende 2015 ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘816.45 (vgl. E. 3 vorne). Der Gesuchsteller bezahlte ihr an den\nUnterhalt von G.________ und H.________ insgesamt Fr. 2‘400.00 (inkl. Kinderzulagen) pro Monat (vgl. ZES 2014 155, act. D5, S. 2 N 5.1). Mit vorliegendem Beschluss ist der Gesuchsteller zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin per 2. November 2015 nur mehr Fr. 3‘200.00 pro\nMonat zu bezahlen (vgl. E. 5b und 6c vorne). Der gebührende Monatsbedarf\n(nicht der Notbedarf) der Gesuchsgegnerin beläuft sich nach deren Vorbringen auf Fr. 8‘135.00 bzw. nach den Angaben des Gesuchstellers auf\nFr. 7‘000.00 (vgl. E. 5a vorne). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin wäre vorliegend aber der betreibungsrechtlichen\nNotbedarf, zuzüglich eines Zuschlags von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag und den laufenden Steuern. Die Parteien äusserten sich nicht eingehend\ndazu. Indessen ist davon auszugehen, dass sie sich mit Trennungsvereinbarung vom 28. Juli 2014 auf Unterhaltsbeiträge einigten, die den gebührenden\nUnterhalt der Gesuchsgegnerin deckten. Daher ist anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Einkünften von insgesamt Fr. 7‘000.00 ab 1. Januar\n2015 (Einkommen von Fr. 1‘816.45 sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt\nFr. 6‘000.00) ihren gebührenden Bedarf, bestimmt aber ihren erweiterten Notbedarf gemäss zitierten Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz\n(vgl. E. 7a vorne), zu decken vermochte. Die Gesuchsgegnerin erzielt seit\nanfangs 2014 ein um Fr. 841.00 höheres Erwerbseinkommen (vgl. E. 6c vor-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nne). Die Ehegattenunterhaltsbeiträge sind erst per 2. November 2015 von\nFr. 3‘600.00 auf Fr. 3‘200.00 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass der Gesuchsgegnerin ab Beginn der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers, also ab\n1. September 2014, bis Ende Dezember 2014 monatlich Fr. 1‘841.00 mehr zur\nVerfügung stand als in der erwähnten Trennungsvereinbarung vorgesehen\nwar, weil in dieser der Gesuchsgegnerin bis Ende 2014 kein Einkommen angerechnet wurde, weshalb sie Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt\nFr. 4‘100.00 erhielt (vgl. ZES 2014 155, act. D5, S. 2 N 5.1, 5.2 und 9). Ab\nJanuar 2015 bis Ende Oktober 2015 belief sich dieser Überschuss auf\nFr. 841.00 pro Monat (tatsächliches Einkommen von Fr. 1‘841.00 ./. angerechnetes Einkommen von Fr. 1‘000.00). Auch noch ab November 2015 lag\nein Überschuss von Fr. 441.00 pro Monat vor (Fr. 841.00 ./. alter UHB von\nFr. 3‘600.00 + neuer UHB von Fr. 3‘200.00). Bereits aufgrund dieser Umstände steht fest, dass die Gesuchsgegnerin im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 30. Dezember 2015 für die Bestreitung des vorinstanzlichen Eheschutzprozesses keine eigenen Mittel angreifen musste, die für die\nDeckung ihres gebührenden Lebensunterhalts und desjenigen ihrer beiden\nKinder erforderlich waren. Die Gesuchsgegnerin gilt somit nicht als mittellos,\nweshalb der Gesuchsteller nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (von Fr. 5‘000.00) an sie zu verpflichten ist. Es kann daher offen bleiben,\nob die Gesuchsgegnerin ebenfalls mit ihrem Vermögen den vorinstanzlichen\nEheschutzprozess hätte finanzieren können. Daher ist die Berufung hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses gutzuheissen.\n\n9. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegte die Vorinstanz ihre Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserrechtlichen Kosten wett (angef. Verfügung, E. 6 S. 19).\n\na) Der Gesuchsteller beantragt, es seien die erst- und zweitinstanzlichen\nGerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (KG-act. 1,\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nS. 16 N 14). Die Gesuchsgegnerin trägt auch diesbezüglich auf Abweisung\nder Berufung an, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nGesuchstellers (KG-act. 7, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und 5).\n\nb) Die Berufung ist hinsichtlich der Höhe der Ehegattenunterhaltsbeiträge\nund des Besuchsrechts abzuweisen und bezüglich des Beginns der Ehegattenunterhaltsbeiträge und des Prozesskostenvorschusses gutzuheissen.\nGleichwohl besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern, zumal die Parteien auch unter Einbezug dieser\nÄnderung in etwa je zur Hälfe obsiegen. Ausserdem würde eine Prozesskostenverteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO keine andere\nKosten- und Entschädigungsfolge erforderlich machen. Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal\nFr. 2'500.00 den Parteien je zur Hälfte bzw. je zu Fr. 1‘250.00 aufzuerlegen\nund die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen;-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 bis 3\nder angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 16. März 2017 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. In Abänderung von Ziffer 3.5.2 der Verfügung des Einzelrichters am\nBezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2014 im Verfahren ZES 2014 155\nwird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 2. November 2015 Fr. 3‘200.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich\njeweils im Voraus.\n2. Im Übrigen werden die Anträge des Gesuchstellers abgewiesen,\nsoweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.\n3. Die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.\n\n"}