{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zum anderen verfüge die Gesuchsgegnerin\ngemäss Steuererklärung 2015 zwar über ein Vermögen von Fr. 84‘228.00.\nDavon stellten aber Fr. 4‘000.00 Stammanteile an der J.________ GmbH dar\nund Fr. 59‘682.00 seien eine Forderung der Gesuchsgegnerin gegenüber der\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nJ.________ GmbH. Das Vermögen der Gesuchsgegnerin sei also zum grössten Teil nicht liquid, sodass der Gesuchsteller zur Bezahlung des geforderten\nProzesskostenvorschusses zu verpflichten sei.\n\na) Der Gesuchsteller legt dar, weshalb es der Gesuchsgegnerin möglich\nsei, die Kosten des vorinstanzlichen Abänderungsprozess mit ihrem Vermögen zu decken (vgl. KG-act. 1, S. 15 f. N 13; KG-act. 9, S. 7-9 N 6; KG-act. 13,\nS. 2 N 7). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 7, S. 9 f. N 4; KGact. 11, S. 4 f. N 7).\n\nb) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten den anderen\nEhegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche\nRechtspflege vor (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, N 6 zu Art. 276 ZPO; Sutter-\nSomm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,\nN 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674; Verfügung GPR 2017\n12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a).\n\nDer Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass\ndie ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1). Überdies\nmuss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten,\ndie er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer,\nUrteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer\nZürich, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1).\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nEine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen der\ngesuchstellenden Partei zu berücksichtigen sowie ihre Einkommens- und\nVermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen (BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013\nE. 7.2; Beschluss ZK2 2013 104 vom 17. März 2014 E. 5a/aa). Bleibt nach\nAbzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem\nEinkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt\nohne Weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem\nEinkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.\nDer monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein\nbis zwei Jahren ermöglichen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO,\n2. A., 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März\n2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein\nZuschlag von max. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern\nund die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein\nFreibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch, unter „Eingaben“ und „unentgeltliche Rechtspflege“).\n\nBei der Prüfung der Mittellosigkeit ist überdies der Effektivitätsgrundsatz zu\nberücksichtigen. Demnach dürfen nur jene Einkünfte und Vermögenswerte\nberücksichtigt werden, welche tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar\noder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117\nZPO).\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nc) Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller zur Leistung des geforderten\nProzesskostenvorschusses ohne Weiteres in der Lage ist.\n\nd) aa) Für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin sind\nderen finanzielle Verhältnisse per Eingabe ihrer Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015 massgebend, weil sie in dieser Rechtsschrift die Verpflichtung\ndes Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses beantragte\n(Vi-act. A/II, S. 3 N 8).\n\n"}