{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nc) Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Verhandlung vor Erstinstanz\nvom 22. März 2016 aus, im Eheschutzverfahren habe sie erklärt, dass sie\nnichts verdienen würde, aber etwas verdienen könnte. Damals sei sie davon\nausgegangen, etwa Fr. 2‘000.00 (pro Monat) zu verdienen, wobei dies noch\nnicht sicher gewesen sei. Im Oktober 2014 seien ihr die Löhne rückwirkend\nausbezahlt worden (Vi-act. D2, S. 6 Abs. 3). Aktenmässig erstellt ist, dass die\nJ.________ GmbH der Gesuchsgegnerin im Jahre 2014 einen Nettolohn von\nFr. 22‘093.00 ausbezahlte, was rund Fr. 1‘841.00 pro Monat entsprechen\n(vgl. Vi-BB 1). Somit steht fest, dass die Gesuchsgegnerin im Oktober 2014\nwusste, bei der J.________ GmbH ein monatliches Nettoeinkommen von\nFr. 1‘841.00 zu erzielen. Im Weiteren liegt ein undatiertes „Certificate of insurance“ im Recht, in welchem für die Klägerin von einem jährlichen Salär von\nFr. 24‘000.00 die Rede ist (Vi-KB 26). Diesbezüglich äusserte sich die Gesuchsgegnerin dahingehend, der Beleg sei provisorisch für die Versicherung\nerstellt worden. Es seien bereits Löhne deklariert worden, obwohl sie noch\nnicht ausbezahlt worden seien. Die Lohnauszahlung sei erst im Oktober 2014\nerfolgt (Vi-act. D2, S. 6 Abs. 4). Nach dem Gesagten rechnete die Gesuchsgegnerin also bereits im Eheschutzverfahren mit einem künftigen Bruttoeinkommen bei der J.________ GmbH von monatlich Fr. 2‘000.00. Gemäss\nLohnblatt 2015 bezahlte die J.________ GmbH der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 davon auch regelmässig Fr. 1‘816.45 pro Monat aus (Vi-BB 2). Als\nder Gesuchsteller das Abänderungsverfahren am 2. November 2015 einreichte, wusste die Gesuchsgegnerin also, dass sie bei der J.________ GmbH einen Lohn von monatlich Fr. 1‘816.45 erzielt bzw. generieren wird. Sie musste\nalso bereits vor Beginn des Abänderungsverfahrens damit rechnen, dass die\nBeiträge an ihren persönlichen Unterhalt allein wegen ihres um mehr als\nFr. 800.00 pro Monat höheren Einkommens reduziert würden. Es rechtfertigt\nsich daher aus Billigkeitsgründen, die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht erst\nper 1. März 2017, sondern bereits rückwirkend per Einreichung des Abände-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nrungsgesuchs bzw. per 2. November 2015 auf Fr. 3‘200.00 pro Monat zu reduzieren.\n\n7. a) Der Gesuchsteller beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Kinder G.________ und H.________ zusätzlich von Mittwoch auf Donnerstag über Nacht bei sich behalten zu können. Zur Begründung führte er\naus, seit diesem Sommer besuche H.________ den Kindergarten, weshalb\nder Mittwochmorgen als Besuchshalbtag weggefallen sei. Auch habe ihn die\nLehrerin um Unterstützung gebeten, da G.________ auffallende Lernrückstände in Deutsch habe.\n\nb) Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Gesuchstellers als unbegründet.\nDenn zum einen hätten die Parteien ohne Weiteres voraussehen können,\ndass mit dem Eintritt von H.________ in den Kindergarten der Mittwochmorgen als Besuchstag wegfallen würde. Zum anderen sei G.________ knapp\nzehn Jahre alt, weshalb mit ihr tagsüber bis am frühen Abend zu lernen sei.\nWo das Kind die Nacht verbringe, sei für die schulische Unterstützung nicht\nvon Relevanz (angef. Verfügung, E. 3 S. 18 f.).\n\nc) Der Gesuchsteller stellt die vorinstanzliche Argumentation grundsätzlich\nnicht in Abrede. Er bringt indessen vor, die Vorinstanz habe nicht in Frage\ngestellt, dass G.________ in schulischer Hinsicht, insbesondere in Deutsch,\nseine Unterstützung benötige. Der Zweck eines Besuchsrechts liege nicht\nausschliesslich in der Unterstützung bei den Hausaufgaben und beim Lernen,\nsondern ebenso in dem für die Entwicklung des Kindes wichtigen persönlichen\nKontakt. Hierfür benötige er den Mittwochabend und den Donnerstagmorgen,\nda er den gesamten Mittwochnachmittag seine Tochter schulisch fördere und\nseinen Sohn nicht vernachlässigen dürfe und wolle (KG-act. 1, S. 14 f. N 12;\nKG-act. 9, S. 7 N 5).\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nDie Gesuchsgegnerin wendet ein, der Gesuchsteller lege nicht dar, weshalb\nsich vorliegend eine Neuregelung des Besuchsrechts aufdränge. Es genüge\nnicht, einfach zu behaupten, es tue den Kindern gut, wenn sie mehr Zeit mit\ndem nicht obhutsberechtigten Elternteil verbringen könnten. Im Übrigen werde\nbestritten, dass G.________ Unterstützung in Schulbelangen nötig habe (KGact. 7, S. 8 f. N 3).\n\nd) Der Gesuchsteller verfügt über ein ausgedehntes Besuchsrecht. Er betreut die Kinder nicht nur an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag, 16.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr, sondern auch jeden Mittwoch\nvon 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Feiertagen und an sechs Wochen während\nder Schulferien (Vi-act. D5, S. 1 f. N 4). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb\nder Gesuchsteller eine Ausdehnung seines Besuchsrechts von Mittwochabend auf Donnerstagmorgen benötigt, um auch den für die Entwicklung der\nKinder wichtigen persönlichen Kontakt zu gewährleisten. Ausserdem ist gerichtsnotorisch, dass eine schulische Förderung, in casu ist sie ausserdem\numstritten, erfahrungsgemäss kaum die ununterbrochene Aufmerksamkeit\neines Elternteils während Stunden erforderlich macht. Vielmehr gibt es auch\nZeiten, in denen das Kind selbständig lernen muss und sich der Elternteil dem\nanderen Kind widmen kann. Somit fehlt es an den Voraussetzungen für eine\nNeuregelung bzw. Ausdehnung des Besuchsrechts, weshalb die Berufung\nauch diesbezüglich abzuweisen ist.\n\n"}