{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\na) Der Gesuchsteller wendet ein, sein Monatseinkommen habe sich von\nFr. 12‘000.00 auf Fr. 9‘870.00 reduziert. Das tatsächliche monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin ab dem Jahre 2015 belaufe sich nicht nur auf\nFr. 1‘816.00, sondern vielmehr auf Fr. 5‘955.00. Sein monatlicher Bedarf betrage Fr. 6‘430.00. Der gebührende Bedarf der Gesuchsgegnerin belaufe sich\nnach wie vor auf Fr. 7‘000.00 pro Monat (eigenes Einkommen von\nFr. 1‘000.00, Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 2‘400.00, Ehegattenunterhalt von Fr. 3‘600.00), weil sie eine Änderung gegenüber der Höhe in der eheschutzrichterlich genehmigten Trennungsvereinbarung weder behauptet noch\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nausgewiesen habe. Mit ihrem Einkommen von Fr. 5‘955.00 und den beiden\nKinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1‘200.00 vermöge sie ihren Bedarf von\nFr. 7‘000.00 zu decken. Daher sei der Beitrag an den persönlichen Unterhalt\nder Gesuchsgegnerin aufzuheben, eventualiter einzustellen bzw. subeventualiter angemessen zu reduzieren (KG-act. 1, S. 13 f. N 11).\n\nDie Gesuchsgegnerin äussert sich nicht substanziiert dazu, sondern verweist\nauf die Ausführungen der Vorinstanz (KG-act. 7, S. 8 Abs. 2 und 3).\n\nb) Dem Gesuchsteller ist ein hypothetisches Einkommen von Fr. 12‘000.00\nanzurechnen (vgl. E. 2 vorne). Das monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin beträgt insgesamt Fr. 1‘816.00 (vgl. E. 3 vorne). Der gebührende Monatsbedarf der Parteien beläuft sich auf Fr. 6‘000.00 (Gesuchsteller)\nbzw. Fr. 7‘000.00 (Gesuchsgegnerin, gemäss Vorbringen des Gesuchstellers)\nresp. Fr. 8‘135.00 (Gesuchsgegnerin, gemäss deren Vorbringen in der Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015, Vi-act. A/II, S. 13; vgl. E. 4 und 5a\nvorne). Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, den per 1. Januar 2015 auf\nFr. 3‘600.00 festgesetzte Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin auf weniger als Fr. 3‘200.00 pro Monat herabzusetzen (angef. Verfügung, E. 2f S. 17 f.). Insoweit ist die angefochtene Verfügung also zu bestätigen.\n\n6. Die Vorinstanz hielt dafür, es könne nicht davon ausgegangen werden,\ndass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom\n30. Juli 2014 gewusst habe, dass sie für ihre Tätigkeit bei der J.________\nGmbH später ein Einkommen von Fr. 1‘816.00 pro Monat erzielen würde.\nAusserdem habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller vor Einleitung des\nvorliegenden Abänderungsverfahrens mitgeteilt, dass sie einen Lohn von\nFr. 2‘000.00 brutto beziehe. Der Gesuchsteller habe dieses Einkommen zu\nUnrecht angezweifelt und sei von einem weit höheren Einkommen ausgegan-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\ngen. Vor diesem Hintergrund lägen keine Billigkeitsgründe vor, die es erfordern würden, die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht bloss für die Zukunft\nbzw. per 1. März 2017, sondern bereits rückwirkend zu reduzieren (angef.\nVerfügung, E. 2 S. 18 Abs. 2).\n\na) Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei zu einer Abänderung ihres Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht bereit gewesen, obwohl sich\nderen Lohn anerkanntermassen per 1. Oktober 2014 auf Fr. 2‘000.00 brutto\nverdoppelt habe. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin bereits im Eheschutzverfahren mit falschen Angaben und manipulierten Belegen das damalige Vergleichsergebnis unrechtmässig beeinflusst. Es sei deshalb stossend,\ndass die Vorinstanz die Reduktion des Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht\nbereits rückwirkend bzw. per Einreichung des Abänderungsgesuchs vom\n2. November 2015, sondern erst per 1. März 2017 gesprochen habe, zumal\ndie Gesuchsgegnerin ab Gesuchseinreichung mit einer Abänderung habe\nrechnen müssen (KG-act. 1, S. 13 N 10; KG-act. 9, S. 6 f. N f).\n\nDie Gesuchsgegnerin hält die Herabsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbetrages per 1. März 2017 als rechtens und verweist zur Begründung auf die\nAusführungen der Vorinstanz (KG-act. 7, S. 8 Abs. 3).\n\nb) Der Anpassungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab\nEintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus\nBilligkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine\nAbänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken\nvermag (BGer, Urteil 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1;\nIsenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch\nI, 5. A., 2014, N 8 zu Art. 179 ZGB), ganz besondere Fälle vorbehalten\n(vgl. Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 180 N 4.09).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}