{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im vertraulichen\nGeschäftsbericht wird ausdrücklich festgehalten, dass „we had an interview\nwith the Reception’s staff who confirmed that the subject’s Proprietor is\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nMrs. C.________. They stated that the firm I.________ also operates in the\nabove address” (Vi-KB 32). Diese Berichte sind ebenfalls als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren und stammen von keiner offiziellen Behörde, stellen\nalso nur ein wenig gewichtiges Indiz dafür dar, dass in Q.________ aktuell ein\nSchuhgeschäft geführt wird, dessen Inhaberin die Gesuchsgegnerin sein soll.\n\ndd) Die Gesuchsgegnerin behauptete in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015, aus dem Handelsregisterauszug (Vi-BB 6) gehe hervor, dass ihr\nSchuhgeschäft seit 2004 inaktiv sei bzw. seit diesem Jahr keinerlei kommerzielle Aktivitäten aufweise (Vi-act. A/II, S. 6). Im vorliegenden Berufungsverfahren bringt die Gesuchsgegnerin vor, im betreffenden HR-Amt sei die ehemalige Firma eingetragen gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass Firmen\ndort einzutragen seien, wo sie ihr Domizil hätten (KG-act. 7, S. 7 unten). Der\nGesuchsteller wendete anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2016 ein, es\nsei nicht bewiesen, dass der HR-Auszug vom zuständigen HR-Amt stamme,\nda es für jede Stadt viele HR-Ämter gebe. Ausserdem wolle wegen der hohen\nKriminalität niemand in einem öffentlichen Handelsregister mit Namen stehen\n(Vi-act. A/III, S. 4).\n\nDie Bestätigung vom 11. November 2015, wonach auf den Namen\nC.________ kein Eintrag irgendwelcher Art im Handelsregister zu finden sei,\nstammt vom „EL SUBREGISTRADOR PUBLICO DE LA PROPIEDAD Y DE\nCOMERCIO EN Q.________“. Diese Bestätigung ist zwar nicht mit einer Unterschrift, so aber mit einem entsprechenden Stempel versehen (Vi-BB 6,\nS. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Behörde nicht zuständig sein soll\nfür Firmeneinträge, die ihr Domizil in Q.________ haben. Für die gegenteilige\nBehauptung des Gesuchstellers, wonach es für jede Stadt viele HR-Ämter\ngebe, liegen keine begründeten Anhaltspunkte vor. Auch behauptet der Gesuchsteller nicht, dass es bei der von der Gesuchsgegnerin eingereichten\nBestätigung um eine Fälschung handeln könnte. Insoweit stellt diese behördli-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nche Bestätigung durchaus ein glaubhafter Beweis dafür dar, dass die Gesuchsgegnerin am 11. November 2015 nicht Inhaberin eines in Q.________\ngeführten Schuhgeschäfts war.\n\nIm Weiteren liegt ein Steuerstatus vom 9. November 2015 im Recht, wonach\nunter dem Namen C.________ am 6. Juni 1980 ein erster Eintrag erfolgte, der\nEigentumsstatus aufgehoben sei und der letzte Änderungseintrag am 31. August 2004 stattfand (Vi-BB 6, S. 3 f.). Unklar ist, wer diesen nicht unterzeichneten und mit keinem Stempel versehenen Steuerstatus erstellte. Dessen\nBeweiswert ist daher als gering einzuschätzen.\n\nee) Es liegt eine Bestätigung von W.________ im Recht, wonach die Gesuchsgegnerin in der R.________ kein Geschäft führe (Vi-BB 7). Der Gesuchsteller bestritt deren Beweiskraft, da Herr Y.________ ein Freund der Familie\nder Gesuchsgegnerin sei (Vi-act. A/III, S. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte diesen Einwand des Gesuchstellers nicht substanziiert in Abrede (vgl. Vi-act. D2,\nS. 8). Sie kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\nff) Nach dem Gesagten überwiegt der Beweiswert der mit einem Stempel\nversehenen Bestätigung der Behörde in Q.________ vom 11. November 2015\ngegenüber den anderen im Recht befindlichen Unterlagen, insbesondere gegenüber den Berichten der Firma V.________ und vom 9. und 27. November\n2015. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Abänderung Eheschutz\nist somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin in Q.________ keine(e) Schuhgeschäft(e) betreibt, geschweige denn, dass die Gesuchsgegnerin damit einen Gewinn erzielt.\n\ne) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegnerin ein Nettoeinkommen bei\nder J.________ GmbH von Fr. 1‘816.00 pro Monat anzurechnen.\nKantonsgericht Schwyz 29\n\n4. Der Gesuchsteller hält an seinem vorinstanzlichen Vorbringen fest, wonach sich sein monatlicher Bedarf hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung und für den öffentlichen Verkehr wegen seiner neuen Arbeitsstelle\nbei der K.________ AG erhöht habe und neu Fr. 6‘430.00 anstatt Fr. 6‘000.00\nbetrage (KG-act. 1, S. 13 N 9). Damit ist der Gesuchsteller nicht zu hören, weil\ner nicht glaubhaft zu machen vermag, dass seine Einkommensminderung\nnicht auf seine freiwillige und einseitige Entscheidung erfolgte (vgl. E. 2 vorne;\nvgl. auch angef. Verfügung, E. 2e S. 17). Daher kann offen bleiben, ob der\nBedarf auch wegen der fehlenden Referenzgrösse nicht abgeändert bzw. erhöht werden kann, wie dies die Vorinstanz ausführte (angef. Verfügung, E. 2e\nS. 17) und was vom Gesuchsteller bestritten wird (KG-act. 1, S. 13 N 9).\n\n5. Die Vorinstanz führte aus, mit Eheschutzverfügung vom 30. Juli 2014 sei\nder Gesuchsteller verpflichtet worden, insbesondere ab 1. Januar 2015\nFr. 3‘600.00 pro Monat an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin\nzu bezahlen. Dieser Ehegattenunterhalt gründe auf einem Monatseinkommen\nder Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘000.00. Da dieser nun ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘816.00 anzurechnen sei, sei deren persönlicher Unterhaltsbeitrag um Fr. 400.00 auf Fr. 3‘200.00 pro Monat zu reduzieren (angef. Verfügung, E. 2f S. 17 f.).\n\n"}