{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Eine Durchsicht des Kontos „4000 Materialaufwand“ ergibt\nüberdies, dass mehrmals in der Woche, zum Teil auch mehrmals täglich, Lebensmittel oder Getränke eingekauft wurden. So wurden beispielsweise bei\nder O.________, mit Ausnahme im Februar, jeden Monat, in der Regel einmal, ausnahmsweise zweimal, ein Einkauf per E-Banking bezahlt, insgesamt\n13 Zahlungen im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 17‘500.00, im Dezember\naber bloss im Betrag von Fr. 167.32 (vgl. Vi-act. D8.5, S. 115-126), und bei\nder F.________ AG monatlich mehrmals (im August nur einmal) Einkäufe per\nE-Banking beglichen, wobei bis November im Gesamtbetrag von über\nFr. 20‘000.00 und im Dezember Beträge von insgesamt mehr als Fr. 4‘000.00\n(vgl. Vi-act. D8.5, S. 115-126). Daraus ist zu folgern, dass die meisten Lebensmittel jeweils relativ schnell verkauft und konsumiert wurden. Gleichwohl\nmüssen bzw. liegt es in der Natur der Sache, dass in der Cafeteria per Ende\n2015 noch Vorräte vorhanden gewesen sein müssen, zumal es sich nicht nur\num schnell verderbliche Waren handeln dürfte. In Anbetracht dieser Umstände\nist deshalb von einem Restbestand an Lebensmitteln und Getränken per\n31. Dezember 2015 auszugehen, wobei dieser in Nachachtung der eingereichten Buchhaltungsunterlagen auf rund Fr. 1‘000.00 bis Fr. 5‘000.00 zu\nveranschlagen ist, was zu einem maximal um Fr. 5‘000.00 höheren Jahresergebnis führt. Ein (genauer) Betrag lässt sich auch vorliegend kaum mehr beweismässig erstellen; ein Umstand, der ebenfalls nicht notwendig ist\n(vgl. E. 3c/gg nachfolgend). Eine nachvollziehbare, mithin glaubhafte Stütze\nfür die Annahme des vom Gesuchsteller behaupteten Warenbestands per\nEnde Dezember 2015 in der Höhe von rund Fr. 50‘000.00 lässt sich jedenfalls\nnicht finden.\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ngg) Zusammenfassend ist der J.________ GmbH ein um höchstens\nFr. 6‘205.17 höheres Jahresergebnis 2015 anzurechnen (Vorrat an Reinigungsmaterialien zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 1‘000.00, ein um Fr. 205.17 geringerer Aufwand im Konto „6210 Betriebsstoffe Fahrzeuge“, Vorrat an Lebensmitteln und Getränken zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 5‘000.00). Gleichwohl ist der Gesuchsgegnerin deswegen kein höheres Einkommen anzurechnen. Denn der von der J.________ GmbH ausgewiesene Verlust von\nFr. 6‘344.28 (vgl. Vi-act. D8.3, S. 2 und 4) würde dadurch nur verringert bzw.\nes entstünde kein Gewinn, an welchem die Gesuchsgegnerin zu einem Fünftel partizipieren könnte.\n\nd) aa) Der Gesuchsteller trug mit Abänderungsgesuch vom 2. November\n2015 vor, die Gesuchsgegnerin habe im Eheschutzverfahren verschwiegen,\ndass sie als Inhaberin der Einzelfirma I.________ C.________ im Einkaufszentrum in Q.________, ein exklusives Schuhgeschäft führe, mit welcher Firma sie einen Gewinn von mindestens Fr. 12‘000.00 pro Jahr erwirtschafte (Viact. A/I, S. 11 f. N b). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies mit Gesuchsantwort\nvom 30. Dezember 2015. Diese Firma sei seit dem Jahre 2004 inaktiv. Der\nGesuchsteller habe im Eheschutzverfahren selber erwähnt, dass diese Firma\nnicht mehr der Gesuchsgegnerin gehöre (Vi-act. A/2, S. 6 unten und S. 11\nunten und S. 12 Abs. 1).\n\nDer Gesuchsteller führte im Eheschutzverfahren in der Stellungnahme vom\n23. Mai 2014 aus, seine Ehefrau sei während mehr als zehn Jahren bei ihrer\nMutter in Mexiko erwerbstätig gewesen. Sie habe in einem der sieben Schuhläden, der ihrer Mutter gehörten, gearbeitet. Ein Schuhladen sei vor der Heirat\nauf seine Ehefrau überschrieben und von dieser ihrer Mutter unentgeltlich\nzurückübertragen worden (ZES 2014 155, act. A/II, S. 16). Einzig daraus vermag die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da der Gesuchsteller im Abänderungsverfahren behauptet, seine Ehefrau habe im Ehe-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nschutzverfahren verschwiegen, dass sie in Q.________ ein Schuhgeschäft\nführe. Zu prüfen ist, ob aufgrund der von den Parteien eingereichten Akten\nglaubhaft erscheint, dass die Gesuchsgegnerin in Q.________ ein Schuhgeschäft betreibt und damit wie viel Einkommen erzielt.\n\nbb) In den Internetauszügen vom 11. September 2015 wird C.________ (die\nGesuchsgegnerin; vgl. etwa Vi-KB 4) im Zusammenhang mit einem Schuhgeschäft (zapatarias) an der R.________ erwähnt (vgl. Vi-KB 15-19). Der Internetauszug vom 14. Oktober 2016 nennt die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf\neinen weiteren Laden in Q.________, nämlich an der T.________ (Vi-KB 56).\nDabei handelt es sich zum einen um eine Parteibehauptung des Gesuchstellers. Zum anderen steht nicht fest, ob diese Informationen tatsächlich aktuell\nsind. Der Beweiswert dieses Internetauszugs ist daher als gering einzuschätzen. Gleich verhält es sich mit dem Internetauszug des U.________ vom\n20. März 2016 (vgl. Vi-KB 30).\n\ncc) Der Gesuchsteller trug an der erstinstanzlichen Verhandlung vom\n22. März 2016 vor, die renommierte Unternehmungsüberwachungsfirma\nV.________ habe am 9. November 2015 festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor „proprietess“ eines „Private Business“ als „Dealer of shoes“ in\nQ.________ sei (Vi-act. A/III, S. 4 unten mit Hinweis auf Vi-KB 31 und 32;\nvgl. auch Vi-act. D21, S. 9). Die Gesuchsgegnerin erklärte dazu, es sei kein\nDatum ersichtlich, man könne damit „nicht viel anfangen“ (Vi-act. D2, S. 9\nAbs. 2).\n\n"}