{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nee) Der Gesuchsteller machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend,\ngemäss dem Konto „4200 Verpflegungsaufwand“ seien z.B. Pinatas eingekauft und alles per Ende Jahr vollständig aufgebraucht worden. Pinatas würden typischerweise an Geburtstagspartys verwendet. In der Umsatzliste 2015\nder J.________ GmbH seien aber keine Einnahmen aus Geburtstagsfeiern zu\nfinden. Dagegen seien im „Summary Kasse“ 29 Geburtstage mit Kassaeinnahmen von Fr. 7‘247.60 allein für Januar 2015 ausgewiesen. Diese müssten\nsich ebenfalls im Konto „3420 Ertrag Geburtstagsfeiern“ niederschlagen, was\naber nicht der Fall sei. Daher gehe der Gesuchsteller von zusätzlichen, nicht\ndeklarierten Umsätzen aus durchgeführten Geburtstagspartys von\nFr. 50‘000.00 aus (Vi-act. D21, S. 6 N h mit Hinweis auf Vi-act. D6/2 und Vi-\nKB 29).\n\nDie Vorinstanz hielt dieses Vorbringen als unbegründet, weil es nur eine Parteibehauptung darstelle (angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Sie liess aber\nwiederum unberücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin diese Parteibehauptung nicht bestritt. Daher ist grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie\nihn der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren vortrug und im Berufungsverfahren wiederum geltend macht (KG-act. 1, S. 11 N cc), sofern daran\nnicht zu zweifeln ist (vgl. E. 1c vorne). Wie es sich darum verhält, ist nachfolgend zu prüfen.\n\nIm Konto „4200 Verpflegungsaufwand“ werden für das Jahr 2015 Einkäufe\nvon Pinatas im Gesamtbetrag von rund Fr. 3‘800.00 aufgeführt (Vi-act. D8.5,\nS. 128). Unbestritten und glaubhaft erscheint, dass Pinatas typischerweise an\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nGeburtstagspartys verwendet werden. Dagegen lassen sich weder im Konto\n„3420 Ertrag Geburtstagsfeiern“ noch in der Umsatzliste 2015 der J.________\nGmbH Einnahmen aus Geburtstagsfeiern finden (vgl. Vi-act. D8.5, S. 109 und\nVi-act. D6.2). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers kann dem „Summary Kasse“ indessen nicht entnommen werden, dass im Januar des besagten Jahres für 29 Geburtstage Einnahmen von Fr. 7‘247.60 generiert wurden\n(vgl. Vi-KB 29). Daher bestehen begründete Zweifel daran, dass bei durchgeführten Geburtstagsfeiern im Jahre 2015 ein Umsatz von Fr. 50‘000.00 nicht\ndeklariert wurde. Infolgedessen ist der Umsatz und somit auch das Jahresergebnis 2015 der J.________ GmbH nicht wegen Einnahmen aus durchgeführten Geburtstagsfeiern um Fr. 50‘000.00 zu erhöhen.\n\nff) Der Gesuchsteller trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, gemäss dem\nBuchhalter der J.________ GmbH betrage die Gewinnmarge auf dem Umsatz\nder Cafeteria (Fr. 185‘684.00, vgl. Vi-act. D8.3, letzte Seite) wenigstens 4/5\n(Vi-KB 54). Daher wäre ein Warenaufwand von maximal Fr. 37‘129.00 erforderlich. Ausgewiesen werde indessen ein Warenaufwand von Fr. 87‘516.71\n(vgl. Vi-act. D8.5, S. 126). Per Ende 2015 hätte also ein Warenbestand von\nFr. 50‘387.70 vorhanden sein müssen. Da überhaupt kein Warenaufwand\nausgewiesen worden sei, sei der J.________ GmbH ein um Fr. 50‘387.70\nhöherer Gewinn anzurechnen (Vi-act. D21, S. 5 f. N g). Die Gesuchsgegnerin\nliess diese Behauptungen nicht bestreiten. Folglich ist auf das Vorbringen des\nGesuchstellers abzustellen, falls an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen\n(vgl. E. 1c vorne).\n\nDie Vorinstanz führte aus, gestützt auf die E-Mail von Frau E.________ vom\n8. März 2014 (Vi-act. KB 54) sei davon auszugehen, dass bei der J.________\nGmbH das nicht optimale Aufwand- und Ertragsverhältnis in der Cafeteria\nThema gewesen sei, was den erhöhten Aufwand erkläre. Der Gesuchsteller\nvermöge seine Behauptung nicht zu beweisen (angef. Verfügung, E. 2ix\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}