{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers kann gestützt auf die Buchhaltung\n2013/14 gerade nicht geschlossen werden, dass mit der Treuhandgesellschaft\nder J.________ GmbH ein jährliches Pauschalhonorar von Fr. 2‘000.00 vereinbart wurde. Denn im Konto yy „Buchführungs- und Beratungsaufwand“\nwerden für die N.________ AG Aufwendungen von insgesamt Fr. 6‘120.00\n(Fr. 1‘415.00 + Fr. 2‘705.00 + Fr. 2‘000.00) verbucht (Vi-act. D8.4, S. 175). In\nder Erfolgsrechnung für die Periode 1. Januar 2015 bis 30. September 2015\nwurde ein gesamter Verwaltungsaufwand von Fr. 3‘357.84 aufgeführt (vgl. Vi-\nBB 5). Dabei handelt es sich aber bloss um eine Zwischenrechnung. Nach\ndem Gesagten erscheint der in der provisorischen Bilanz- und Erfolgsrechnung 2015 ausgewiesene Buchführungs- und Verwaltungsaufwand von\nFr. 9‘365.80 nicht derart ausserordentlich hoch, als die Aufwendungen unter\ndiesem Titel herabgesetzt werden müssten. Auch insoweit ist das Jahresergebnis 2015 der J.________ GmbH nicht zu erhöhen.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ncc) Die Vorinstanz führte aus, das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach\nvom im Jahre 2015 eingekauften Reinigungsmaterial noch Fr. 2‘000.00 als\nLagerposten ausgewiesen werden müsse, stelle eine Parteibehauptung dar\n(angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Dies trifft grundsätzlich zu. Denn der Gesuchsteller trug im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 17. Oktober\n2016 vor, das Konto „6460 Kehricht, Reinigung“ 2015 weise Einkäufe für Reinigungsmaterial von über Fr. 6‘700.00 aus. Diese Einkäufe seien vollständig\nals Aufwand gebucht worden. Obwohl per Ende Geschäftsjahr 2015 noch\nReinigungsmaterial hätte vorhanden sein müssen, werde dieses in der Bilanz\nnicht mit einer Lagerposition aufgeführt. Dieses Aufwandkonto dürfe mit\nschätzungsweise ca. Fr. 2‘000.00 zu hoch eingesetzt sein (Vi-act. D21, S. 5\nN e). Die Gesuchsgegnerin äussert sich auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substanziiert dazu, sondern verweist bloss auf die Ausführungen\nder Vorinstanz. Damit bleibt das Vorbringen des Gesuchstellers grundsätzlich\nunbestritten.\n\nZwar trifft das Vorbringen des Gesuchstellers zu, wonach das Konto „6460\nKehricht, Reinigung“ 2015 Einkäufe für Reinigungsmaterial von über\nFr. 6‘700.00 ausweist, davon zwei grosse Beträge von Fr. 702.55 am 22. Januar 2015 und von Fr. 1‘384.21 am 9. Oktober 2015 (vgl. Vi-act. D8.5, S.\n136). Indessen erfolgten im gesamten Monat Dezember 2015 Reinigungseinkäufe von lediglich Fr. 25.79 (vgl. Vi-act. D8.5, S. 137). Insoweit ist entgegen\ndem Vorbringen des Gesuchstellers sehr wohl möglich, dass per 31. Dezember 2015 kein Reinigungsmaterial mehr, oder aber nur in geringfügiger Menge\nvorhanden war, auch wenn vom 20. bis 26. November 2015 noch Reinigungsmaterialeinkäufe per E-Banking in der Höhe von rund Fr. 1‘080.00 bezahlt wurden (vgl. Vi-act. D8.5, S. 137). Auf jeden Fall liegen keine stichhalte\nAnhaltspunkte dafür vor, dass per Ende 2015 – wenn überhaupt – mehr als\nFr. 500.00 bzw. Fr. 1‘000.00 übersteigende Lagerbestände vorlagen. Ein ge-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nnauer Betrag lässt sich auch kaum mehr beweismässig erstellen, was aber\nvorliegend nicht erforderlich ist (vgl. E. 3c/gg hinten).\n\ndd) Der Gesuchsteller trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, die\nJ.________ GmbH verfüge nicht über ein Geschäftsfahrzeug. Trotzdem seien\nin der Buchhaltung unter dem Konto „6210 Betriebsstoffe Fahrzeuge“ auf Seite 135 Auslagen für Autobetriebsstoffe verbucht worden. Dabei handle es sich\nnicht um Geschäftsauslagen, sondern um Privatbezüge bzw. Naturallohn. Der\nGewinn werde damit um Fr. 205.17 unzulässig verringert (Vi-act. D21, S. 5\nN f).\n\nDie Vorinstanz liess dieses Vorbringen nicht gelten mit der Begründung, es\nstelle bloss eine Parteibehauptung dar (angef. Verfügung, E. 2viii S. 15 f.). Sie\nlässt aber unberücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin diese Parteibehauptung nicht bestritt. Daher ist dieser Einwand des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren als zutreffend anzunehmen, auch wenn durchaus plausibel\nwäre, dass die Gesellschafterinnen das Benzin benötigten, um mit privaten\nFahrzeugen für die J.________ GmbH Einkäufe zu tätigen, z.B. Reinigungsmaterialien zu kaufen.\n\nDer Gesuchsteller behauptet im Berufungsverfahren neu, der „Gewinn“ der\nJ.________ GmbH habe sich wegen der unberechtigten Betriebsstoffaufwenden um Fr. 476.91 verringert (KG-act. 1, S. 10 N bb). Indessen kann der Gesuchsteller mit diesem neuen und höheren Betrag wegen des nur beschränkt\nzulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden, zumal\ner seine Novenberechtigung nicht dartut. Denn unzulässige Noven müssen\nnicht bestritten werden, d.h. sie gelten auch bei Schweigen der Gegenpartei\nnicht als von dieser anerkannt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nSind nach dem Gesagten im Konto „6210 Betriebsstoffe Fahrzeuge“ Aufwendungen in der Höhe von Fr. 205.17 nicht zu berücksichtigen, ist der\nJ.________ GmbH ein entsprechend höheres Jahresergebnis 2015 anzurechnen.\n\n"}