{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\naa) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung (E. 2c/ii S. 12)\naus, nach dem Vorbringen des Gesuchstellers solle die Gesuchsgegnerin ein\nEinkommen aus Überstunden von Fr. 740.00 pro Monat erzielen. Somit steht\nfest, dass sie die ausführlichen Behauptungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 28. Januar 2017 zur Höhe der von der Gesuchsgegnerin geleisteten Überstunden sowie zu deren Überstundenentschädigung (vgl. Vi-act. D31,\nS. 1 f.) unberücksichtigt liess. Da somit die Gesuchsgegnerin die Ausführungen des Gesuchstellers zur Höhe der Überstunden und zu deren Entschädigung in der Eingabe vom 28. Januar 2017 (Vi-act. D31, S. 1 f.) und in der Berufungsschrift vom 5. Mai 2017 (KG-act. 1, S. 8 N 6) nicht (substanziiert) be-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nstreitet, ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin durchschnittliche\nÜberstunden im Umfang von umgerechnet Fr. 1‘000.00 pro Monat leistete.\n\nbb) Fest steht sodann, dass die J.________ GmbH der Gesuchsgegnerin\nkeine Überstundenentschädigung ausbezahlte (angef. Verfügung, E. 2c/ii\nS. 12; KG-act. 1, S. 9 N 6; KG-act. 7, S. 6 f. N 2). Fraglich ist, ob sie dies gestützt auf Art. 321c Abs. 3 OR hätte tun müssen, welche Ansicht der Gesuchsteller vertritt (vgl. KG-act. 1, S. 9 N 6).\n\nWird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts\nanderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn\nzu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR).\n\nDass die unbestrittene Überstundenarbeit durch Freizeit ausgeglichen wurde,\nist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Daher ist der Gesuchsgegnerin\naus Überstundenarbeit ein zusätzliches Einkommen von Fr. 1‘000.00 pro Monat aufzurechnen, zumal keine Partei eine andere vertragliche Verabredung\ndarlegt, geschweige denn belegt und die Gesuchsgegnerin nicht vorbringt, es\nsei ihr unmöglich oder unzumutbar, auch ab 2016 Überstunden im bisherigen\nUmfang zu leisten.\n\nc) Die Vorinstanz liess die vom Gesuchsteller vorgebrachten Korrekturen\n„im Gewinn“ 2015 der J.________ GmbH unbeachtet (vgl. angef. Verfügung,\nE. vi-ix S. 14-16). Der Gesuchsteller will indessen verschiedene Korrekturen\nim Gesamtbetrag von Fr. 128‘337.00 berücksichtigt haben (vgl. KG-act. 1,\nS. 9-12 N 7). Da die J.________ GmbH aus fünf gleichberechtigten Gesellschafterinnen bestehe, stehe der Gesuchsgegnerin ein Fünftel des Gewinnanspruchs, also Fr. 25‘667.00 zu, was Fr. 2‘139.00 pro Monat entspre-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nchen würden (KG-act. 1, S. 12 N 7e). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies wie\nauch sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. E. 3c/aa-ee hinten) nur\npauschal in ihrer Berufungsantwort (KG-act. 7, S. 6 N 2 und S. 7 Abs. 1) mit\ndem Hinweis, dass eine manipulierte Zwischenbilanz der J.________ GmbH\nnicht vorliege, zumal deren Buchführung durch eine unabhängige Treuhandgesellschaft erstellt worden sei. Auch habe der anwaltlich vertretene Gesuchsteller die Zwischenbilanzen im Abänderungsverfahren vor sich gehabt und\ndagegen keine Einwendungen erhoben. Überdies seien die Vorbringen des\nGesuchstellers nicht in einem Abänderungsverfahren, sondern im Rahmen\neiner Revision geltend zu machen. Im Übrigen verweist die Gesuchsgegnerin\nauf die vorinstanzlichen Ausführungen.\n\naa) Zum Vorbringen des Gesuchstellers betreffend „noch nicht eingelöste\nAbos“ (vgl. KG-act. 1, S. 9 n 7a) ist Folgendes zu bemerken: Einzig in der provisorischen Bilanz 2015, in welcher ein Verlust von Fr. 6‘344.28 ausgewiesen\nwurde (vgl. Vi-act. D8.3), bzw. weder in der Jahresrechnung 2013/14\n(vgl. BB 3) noch in der (Zwischen-)Bilanz per 30. September 2015, worin ein\nnegatives Unternehmensergebnis von Fr. 19‘326.07 verzeichnet wurde\n(vgl. BB 5), wurde eine Position „noch nicht eingelöste Abos“ (im Betrag von\nFr. 27‘452.00) aufgeführt. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, der Kostenstelle 3400 „Eintritte“ könne entnommen werden, dass der Umsatz mit Eintritten rund Fr. 420‘000.00 betrage (vgl. Vi-act. D8.5, S. 109). Von den verkauften\nEintritten seien gemäss Buchhaltung Fr. 27‘452.00 noch nicht eingelöst, was\nlediglich ca. 6.5 % ausmache und somit durchaus plausibel sei (angef. Verfügung, E. 2vi S. 14). Eine Manipulation der Buchhaltung ist somit nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt umso mehr, als die Treuhandstelle der J.________\nGmbH, die N.________, mit Schreiben vom 22. April 2016 ausdrücklich darauf\nhinwies, dass die nicht eingelösten Abos (FiBu Konto xx) per 31. Dezember\n2015 im Betrag von Fr. 27‘452.00 beim Umsatz ertragsmindernd berücksichtigt worden seien (Vi-act. D6). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nder Gesuchsteller davon ausgeht, dass Ende 2015 Abos im Werte von nicht\nmehr als Fr. 3‘000.00 (anstatt Fr. 27‘452.00) nicht eingelöst gewesen seien.\nUnter dem Titel „noch nicht eingelöste Abos“ ist daher keine Erhöhung des\nJahresergebnisses 2015 der J.________ GmbH vorzunehmen.\n\nbb) In der provisorischen Bilanz- und Erfolgsrechnung 2015 wurde der\nBuchführungs- und Beratungsaufwand mit Fr. 9‘365.80 ausgewiesen (Viact. D8.3). Der Gesuchsteller bringt vor, dieser Aufwand sei übersetzt, und\nlegt dar, weshalb dieser Betrag auf Fr. 2‘000.00 herabzusetzen sei (vgl. KGact. 1, S. 9 f. N 7b).\n\n"}