{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Danach darf\ndas Gericht von weiteren Beweiserhebungen absehen, wenn es diese zum\nvornherein für ungeeignet hält, die behaupteten und streitigen Tatsachen zu\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeweisen. Gleiches gilt, wenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus\nanderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, weitere Abklärungen\nvermöchten am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern (Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 65 zu Art. 191 und 192\nZPO; BGer, Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.2.2; BGE 122 III 219\nE. 3c S. 223 f.).\n\nbb) Der Gesuchsteller führte in der von ihm zitierten Stelle wörtlich aus,\n„Namentlich beantragt der Gesuchsteller den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens ZES 2014 155 durch den angerufenen Eheschutzrichter\nsowie die Parteibefragung und Beweisaussage der Parteien zu allen nachfolgenden Behauptungen des Gesuchstellers“ (Vi-act. A/I, S. 3 N 4). Aufgrund\ndieser unsubstanziierten Beweisofferte war die Vorinstanz keineswegs gehalten, hinsichtlich der Erzielbarkeit eines Nettoeinkommens von monatlich\nFr. 12‘000.00 durch den Gesuchsteller denselben einer Beweisaussage zu\nunterziehen. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller an der relevanten\nStelle seines Abänderungsgesuchs, nämlich bei seinen Ausführungen zu seinem Einkommen, namentlich nicht seine Beweisaussage, sondern bloss andere Beweise offerierte (vgl. Vi-act. A/I, S. 9 f. N 6). Eine Verletzung von Art. 8\nZGB liegt somit nicht vor.\n\nf) Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller nicht ausreichend\nglaubhaft zu machen, dass seine Einkommensminderung auf Fr. 9‘870.00 pro\nMonat nicht auf seine freiwillige und einseitige Entscheidung hin erfolgte. Daher besteht kein Anlass, wegen der (freiwilligen) Einkommensreduktion den\nBetrag des Gesuchstellers an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin herabzusetzen. Es kann somit offen bleiben, wie es sich um die gegensätzlichen Behauptungen der Parteien zur Höhe des Arbeitspensums des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (vgl. KG-act. 1, S. 3 N 3a;\nKG-act. 7, S. 4 Abs. 4; KG-act. 9, S. 1-3 N 3b) verhält.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n3. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin ein Monatseinkommen\nvon Fr. 1‘816.00 an, umfassend deren anerkanntes monatliches Nettoeinkommen bei der J.________ GmbH (vgl. angef. Verfügung, E. 2c S. 11-17).\n\na) Der Gesuchsteller legt dar, weshalb an der Buchhaltung der J.________\nGmbH Zweifel angebracht seien. Die Vorinstanz habe diese Zweifel ebenso\nübergangen wie seine Stellungnahme vom 28. Januar 2017 zu den von der\nTreuhänderin der J.________ GmbH (N.________ AG) eingereichten Überstundenaufstellungen 2013 bis 2015 der Gesellschafterinnen der J.________\nGmbH. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des\nGesuchstellers verletzt (KG-act. 1, S. 6-8 N 5; KG-act. 9, S. 4 f. N 4a).\n\nDie vom Gesuchsteller dargelegten Zweifel können nicht losgelöst von den\nBehauptungen der Parteien zur Höhe des Einkommens der Gesuchsgegnerin\ngeprüft werden. Sie sind nämlich nur dort zu klären, wo der Gesuchsteller gestützt auf ein konkretes Vorbringen zur Buchhaltung der J.________ GmbH\nder Gesuchsgegnerin zusätzliches Einkommen anrechnen lassen will. Insoweit kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzte. Dieser ist im vorliegenden Berufungsverfahren mit seinen Vorbringen zu hören, soweit sie von Relevanz sind\nund es sich dabei nicht um unzulässige Noven handelt, womit eine allfällige\nGehörsverletzung geheilt würde. Wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO kann der Gesuchsteller jedoch insbesondere nicht gehört werden mit den mit Eingabe vom\n5. Mai 2017 neu eingereichten E-Mails und Unterlagen der P.________, da\nnicht ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer begründet ist, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder mit der Berufungsschrift hätte einreichen können, worauf auch die Gesuchsgegnerin hinweist (vgl. KG-act. 11, S. 3 N 3).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nb) Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe von Mitte/Ende\nDezember 2013 bis Ende 2014 insgesamt 542.75 sowie im Jahre 2015 total\n151.45 Überstunden geleistet. Er errechnet daraus eine Überstundenentschädigung (ohne Überstundenzuschlag i.S.v. Art. 321c Abs. 3 OR) von\nFr. 24‘454.00 für die Zeit von Mitte/Ende Dezember 2013 bis Ende 2015, was\ndurchschnittlich Fr. 987.00 pro Monat entsprechen würden. Unter Einbezug\ndes Überstundenzuschlags gemäss Art. 321c Abs. 3 OR ergebe sich daraus\nein monatlicher Betrag von Fr. 1‘233.00 brutto bzw. mindestens Fr. 1‘000.00\nnetto. Der Gesuchsgegnerin sei es möglich und zumutbar, auch ab 2016 aus\nÜberstunden einen solchen Betrag zu erzielen. Entgegen der Vorinstanz sei\nder Überstundenbetrag von Fr. 1‘000.00 pro Monat zu berücksichtigen, obwohl er der Gesuchsgegnerin nicht ausbezahlt worden sei. Denn die Gesuchsgegnerin habe gestützt auf Art. 321c OR einen gesetzlichen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung dieser Überstunden (KG-act. 1,\nS. 8 f. N 6).\n\nDie Gesuchsgegnerin äussert sich nicht substanziiert dazu, sondern verweist\nlediglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid\n(KG-act. 7, S. 6 f.).\n\n"}