{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nc) Es ist unbestritten und aktenmässig glaubhaft belegt, dass der Gesuchsteller als Freelancer im Jahre 2014 ein Erwerbeinkommen von Fr. 71‘772.00\n(monatlich Fr. 5‘981.00) erzielte und eine Arbeitslosenentschädigung von\nFr. 41‘787.00 erhielt (vgl. auch KG-act. 1, S. 5 Abs. 2). Im Jahre 2015 betrug\ndas Gesamteinkommen des Gesuchstellers Fr. 76‘610.00 (Fr. 6‘384.00 pro\nMonat, unter anderem Fr. 18‘055.00 aus Arbeitslosenentschädigung (Vi-KB 41\nN. 4.4.1; KG-act. 1, S. 5 Abs. 2) bzw. Fr. 80‘367.00, namentlich Fr. 19‘844.00\naus Arbeitslosenentschädigung (KG-act. 1/7, N 4/4.1). Obwohl der Gesuchsteller von Mai 2014 bis September 2014 arbeitslos war (vgl. KG-act. 9, S. 2),\nunterzeichnete er am 28. Juli 2014 eine Trennungsvereinbarung, worin sein\nEinkommen mit monatlich Fr. 12‘000.00 ausgewiesen wurde. Entgegen dem\nVorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. KG-act. 7, S. 6 Abs. 2) kann daraus\nnicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Gesuchsteller habe damals bewusst begonnen, sein Einkommen zu reduzieren. Auch war für den Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar, dass er sich im Juli und\nAugust 2015 erneut arbeitslos melden würde (KG-act. 9, S. 3 N 3b). Indessen\nunterzeichnete der Gesuchsteller bereits am 11. August 2015 mit der\nK.________ AG einen Arbeitsvertrag mit Beginn der Vertragswirkungen per\n1. November 2015 (Vi-KB 23). Erstmals am 27. Oktober 2015, also bloss ein\npaar Tage vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bei der K.________ AG,\nerkundigte sich der Gesuchsteller nachweislich über ein Projektangebot, und\nzwar für einen M.________, gemäss welchem ein Tagessatz von Fr. 400.00\nbezahlt werde (Vi-KB 22). Ausserdem kann dem E-Mail-Verkehr zwischen\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndem Gesuchsteller und einem Herrn L.________ vom 30. Oktober 2015 entnommen werden, dass bei O.________ gewisse Personen zu einem Tageshonorar von Fr. 1‘300.00 bis Fr. 1‘500.00 arbeiten würden, aber bei Vertragserneuerung das Honorar auf Fr. 850.00 gesenkt würde (Vi-KB 20). In einer\nanderen E-Mail gleichen Datums zwischen denselben Personen ist von einem\nTageshonorar für einen M.________ von Fr. 550.00 die Rede (Vi-KB 21). Allein damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, ausreichend glaubhaft zu machen, dass er sich frühzeitig und erfolglos um Projekte bewarb, mit denen er\nweiterhin ein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat hätte generieren können. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1, S. 5 unten\nund S. 6 oben) war bereits im vorinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien umstritten, ob sich der Gesuchsteller genügend um neue und gut bezahlte Projekte bemühte sowie diese mittels Bewerbungen und Absagen dokumentierte. Denn die Gesuchsgegnerin führte in der Klageantwort vom 30. Dezember 2015 aus, das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12‘000.00 nicht mehr habe erzielen können,\nstelle eine Parteibehauptung dar (Vi-act. A/II, S. 10 letzter Absatz). Der Gesuchsteller habe nicht belegt, weshalb es ihm nicht möglich sei, als IT-Leiter\nFr. 150‘000.00 zu verdienen (Vi-act. A/II, S. 11 oben). Die Bewerbungen, die\nsie verlangt hätten, hätten sie nicht gesehen (Vi-act. D2, S. 10 letzter Absatz).\nEine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz ist somit zu\nverneinen.\n\nd) Der Gesuchsteller reicht im Berufungsverfahren verschiedene E-Mail-\nNachrichten ein, worin seine Projektanfragen im Oktober 2014 sowie Januar,\nApril und Juni bis November 2015 negativ beantwortet wurden (vgl. KGact. 1/4). Er begründet seine diesbezügliche Novenberechtigung dahingehend, dass diese neuen Beweismittel wegen der richterlichen Begründung ins\nRecht gelegt würden, nachdem die Annahmen der Vorinstanz nicht einmal\nvon der Gesuchsgegnerin behauptet worden seien (KG-act. 1, S. 6 N 3). Dass\nbereits im vorinstanzlichen Verfahren zwischen den Parteien umstritten war,\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nob sich der Gesuchsteller genügend um neue und gut bezahlte Projekte\nbemühte sowie diese mittels Bewerbungen und Absagen dokumentierte, wurde schon dargelegt (Vgl. E. 2c vorne). Die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend Projektanfragen stellen\nentgegen seiner Ansicht daher unzulässige Noven dar, mit denen er wegen\ndes im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nach Art.\n317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann. Gleiches gilt für die mit Eingabe\nvom 5. Mai 2017 neu ins Recht gelegten Beweismittel betreffend den Widerruf\neines Auftrags im August 2012 und den Auszug aus einem Arbeitsvertrag im\nOktober 2014 sowie dessen Verlängerung, die ein Tageshonorar von\nFr. 566.11 brutto vorsehen (vgl. KG-act. 9/1-3). Daran vermag die Nichtabnahme von Beweismitteln des Gesuchstellers durch die Vorinstanz (vgl. E. 2e\nnachfolgend) nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Abnahme dieser\nBeweismittelofferten hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres die nun erst im\nBerufungsverfahren eingereichten Akten im vorinstanzlichen Verfahren ins\nRecht legen können.\n\ne) Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren in\nZiff. II/4 Abs. 2 (S. 3) seines Abänderungsbegehrens vom 2. November 2015\nfür seine Behauptung, wonach er sich als Freelancer um Projekte bemüht habe, als Beweismittel seine Parteibefragung und Beweisaussage offeriert. Da\ndie Vorinstanz seine Beweisaussage ohne jede Begründung nicht abgenommen habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, S. 5 unten und\nS. 6 oben). Die Gesuchsgegnerin nimmt dazu keine Stellung (vgl. KG-act. 7,\ninsbesondere S. 4-6).\n\n"}