{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\n2. Die Vorinstanz führte aus, die Parteien seien in der im Eheschutzverfahren ZES 2014 155 geschlossenen Vereinbarung vom 28. Juli 2014 von einem\nmonatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 12‘000.00 ausgegangen. Nur etwas mehr als ein Jahr später, nämlich am 11. August 2015,\nhabe der Gesuchsteller mit der K.________ AG einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der ein Jahresbruttosalär von lediglich Fr. 121‘550.00 vorsehe. Die\nVorinstanz legte dar, weshalb der Gesuchsteller seine Behauptung, wonach\nder Markt für Freelancer eingebrochen sei und er als Freelancer nicht mehr\nden Umsatz erzielen könne, den er für ein monatliches Nettoeinkommen von\nFr. 12‘000.00 benötige, mit der E-Mail-Konversation zwischen ihm und einem\nL.________ (Vi-KB 20 und 21) nicht zu beweisen vermöge. Denn selbst aus\neinem Tageshonorar von „lediglich“ Fr. 850.00 würde ein Monatshonorar von\nFr. 17‘000.00 resultieren. Ebenso wenig habe der Gesuchsteller Beweise eingereicht, die darlegen würden, dass er sich auf Projekte, die ein monatliches\nEinkommen von rund Fr. 12‘000.00 ergeben würden, beworben und entsprechende Absagen bekommen hätte. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sein Einkommen freiwillig und einseitig vermindert habe, was für eine Abänderung gemäss Art. 179 ZGB unbeachtlich sei\n(angef. Verfügung, E. 2b S. 10 f.).\n\na) Der Gesuchsteller bestreitet, dass mit einem Tageshonorar von\nFr. 850.00 ein monatliches Einkommen von Fr. 17‘000.00 (20 Tage zu\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nFr. 850.00) errechnet werden könne. Die Vorinstanz übersehe, dass auch ein\nSAP-Berater während der Ferien und an Feiertagen nicht arbeite, dass er wegen der Kinderbetreuung jeweils mittwochs nicht gearbeitet habe, dass ein\nTagesansatz von Fr. 850.00 nicht dem Einkommen gleichgestellt werden könne, sondern dem Bruttoumsatz entspreche, wovon erfahrungsgemäss 40 %\nBetriebskosten bzw. nur 60 % Einkommen darstellen würden. Daraus resultiere ein Nettoeinkommen von rund Fr. 7‘200.00 pro Monat (Fr. 850.00 x 20 Tage x 10.5 Monate : 12 Monate x 60 % x 80 %). Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin gar nie behauptet, dass mit einem Tagesansatz von Fr. 850.00\nein monatliches Einkommen von Fr. 12‘000.00 erzielt werden könne. Darum\nverstosse die vorinstanzliche Berechnung gegen die Verhandlungsmaxime\n(KG-act. 1, S. 3-5 N 3a und c).\n\nDie Gesuchsgegnerin stellt das Vorbringen des Gesuchstellers mit Ausnahme\ndes Arbeitspensums von 80 % (der Gesuchsteller habe 100 % gearbeitet) und\ndes Einwands, nicht Fr. 12‘000.00 zu verdienen, nicht in Abrede (KG-act. 7,\nS. 4 f.). Damit steht fest, dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die\nHöhe eines Monatseinkommens von Fr. 17‘000.00 nicht zu überzeugen vermag. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren zu beweisen vermochte, dass er seine Selbständigkeit aufgeben und eine unselbständige Tätigkeit antreten musste, was dieser behauptet, von der Gesuchsgegnerin aber bestritten wird (KG-act. 1, S. 5 f. N 3; KG-act. 7, S. 4-6; KG-act. 9,\nS. 3 f. N 3c-f).\n\nb) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen\nLeistungsvermögen des Unterhaltsschuldners abgewichen und stattdessen\nvon einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit\nder Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr\nzu verdienen vermöchte, als er effektiv erwirtschaftet (BGE 117 II 16 E. 1b\nS. 17; BGE 128 III 4 E. 4 S. 5 f.; BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n2007 E. 4.2). Wo also die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt,\nmuss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17;\nBGE 128 III 4 E. 4 S. 5; BGer, Urteil 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2007\nE. 4.2). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen indessen in\nSchädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann\nausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237).\n\n"}