{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\nSodann kann über die Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren eine\ngenehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden. Dies ermöglicht\nden Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten\nTatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit\nmit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und\nihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden\nTeile der Regelung unabänderlich (BGE 142 III 518 E. 2.5 S. 519). Wie bei\nScheidungskonventionen kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn\nerhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche\nim Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine\nAnpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es\nhingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert wurden, um\neine ungewisse Sachlage zu bewältigen, zumal hier eine Referenzgrösse\nfehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen\nwerden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise\nausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus\nSicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE\n142 III 518 E. 2.6.1 S. 519 f.).\n\nb) Im Eheschutzverfahren und im entsprechenden Abänderungsverfahren\ngenügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer, Urteil\n5A_848/2015 vom 4. Oktober 2015 E. 3.1).\n\nc) Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren sind im Wesentlichen die\nEhegattenunterhaltsbeiträge. Für die diesbezügliche Beurteilung ist daher der\nSachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Es handelt\nsich dabei um die sog. eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime,\nwelche das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet, sondern ihm in erster Linie auferlegt, eine unbeholfene oder\nschwächere Partei zu unterstützen (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nE. 4.2). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des\nentscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu\nerhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen\nUntersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das\nGericht hat lediglich seine Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO auszuüben, die\nParteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen\nhinzuweisen (BGE 141 III 231 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99;\nBGer, Urteil 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1). Überdies hat es sich\nüber die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn\ndiesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGer, Urteil 4A_674/2016 vom 20.\nApril 2017 E. 2.1; BGE 125 III 231 E. 4a S. 239). Aus der Säumnis einer Partei\ndarf im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nicht abgeleitet werden,\ndie von der anwesenden Partei behauptete Tatsache sei nicht streitig bzw.\nanerkannt. Vielmehr kann und muss das Gericht selbst Beweis über formell\nUnbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit von Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt. Ist dies der Fall, hat es von Amtes wegen den\nBeweis über die fragliche Tatsache abzunehmen (BGer, Urteil 5A_125/2016\nvom 27. Juli 2016 E. 4.3; a.M.: Hurni, in Hausheer/Walter, Berner Kommentar,\nBand I, 2012, N 65 f. und 68 zu Art. 55 ZPO, wonach die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Fragepflicht nicht erst bei offensichtlicher Unvollständigkeit der Parteivorbringen greife, weshalb die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der herrschenden Lehre abzulehnen sei, wobei\ndas Ausmass der richterlichen Hilfe im Einzelfall insbesondere auch davon\nabhänge, ob eine Partei anwaltlich vertreten sei oder nicht [vgl. auch BGer,\nUrteil 4A_519/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2]). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen\n(BGE 141 III 231 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99; BGer, Urteil\n4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1), es hat nur eine sehr eingeschränkte\nTragweite (BGer, Urteil 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6) bzw. es\nbraucht den Sachverhalt nur bei offensichtlichen Lücken und Ungereimtheiten\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nvon Amtes wegen zu erforschen (BGer, Urteil 4C.143/2002 vom 31. März\n2003 vom 31. März 2003 E. 3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 147 N 27; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 zu Art. 272 ZPO sprechen in diesem Fall lediglich von zurückhaltender Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht;\na.M. Fröhlich, Individuelle Arbeitsstreitigkeiten in der neuen Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2014, 18-20 N 63 ff.).\n\n"}