{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c921a741372a1903d471f7da76b32344"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-28_2018-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a50d217c166a97a95a97ffaabc10ab586fdcaf6e35856a14d5eac83f451509f85e4cb0ad268f7a2643aefd8a60b14609ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_28", "Checksum": "6099bd5b3e3c23f4de0ec15943dad4af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:50", "Checksum": "953dfd5b2c2555465615ed88d84fe45c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28\nRegeste:\nAbänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\n 1. a. In Abänderung von Ziffer 3.5.2 der Verfügung des Einzelrichters\nam Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2014 im Verfahren\nZES 2014 155 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. März 2017 Fr. 3‘200.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus\nb. Im Übrigen werden die Anträge des Gesuchstellers abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.\n2. In Gutheissung von Antrag Ziffer 8 der Gesuchsgegnerin wird der\nGesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen.Donnerstag,\n15. März 2018\n3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen,\nsoweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.\n4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden den Parteien\nje zur Hälfte auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss\ndes Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat unter\ndem Titel des Gerichtskostenersatzes dem Gesuchsteller\nFr. 750.00 zu bezahlen.\n5. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n6. [Rechtsmittel].\n7. [Zufertigung].\n\nD. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 30. März 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Verfügung ZES 2015 557 des Einzelrichters\nHöfe vom 16. März 2017 seien aufzuheben.\n2. Ziff. 3.5.2 der Verfügung ZES 2014 155 des Einzelrichters Höfe\nvom 30. Juli 2014 sei mit Wirkung ab 2. November 2015 aufzuheben, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an\ndie Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 3‘600.00 ab 2. November\n2015 Fr. angemessen zu reduzieren.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Die Gerichtskosten vor Erstinstanz seien der Gesuchsgegnerin zu\nüberbinden und diese sei zu verpflichten, den Gesuchsteller erstinstanzlich ausserrechtlich angemessen zu entschädigen.\n4. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Gesuchsgegnerin.\n\nMit Berufungsantwort vom 20. April 2017 trug die Gesuchsgegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 7).\n\nDer Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2017 zur Berufungsantwort\nStellung, hielt an seinen Berufungsbegehren fest und reichte neue Unterlagen\nins Recht (KG-act. 9). Zu Letzteren liess sich die Gesuchsgegnerin am\n18. Mai 2017 vernehmen (KG-act. 11), wozu der Gesuchsteller mit Eingabe\nvom 1. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 13). Diese Stellungnahme wurde\nder Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 14).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung von\nEheschutzmassnahmen. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht\nauf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn\nihr Grund wegfiel. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei\nScheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nEine Abänderung ist zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Entscheids eine\nwesentliche und dauerhafte Veränderung eintrat, wenn die tatsächlichen\nUmstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich\nals unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Eine\nÄnderung ist ferner für den Fall angebracht, dass sich der Entscheid als nicht\ngerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht wesentliche\nTatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des\nEheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGer, Urteil\n5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4). Eine Abänderung ist zudem\nausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges,\nwiderrechtliches, also rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt wurde\n(BGer, Urteil 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2015 E. 3.1). Das\nAbänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren,\nsondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer, Urteil 5A_1018/2015\nvom 8. Juli 2016 E. 4).\n\nEine Veränderung der ursprünglich massgebenden Verhältnisse ist wesentlich, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf, nachhaltig beeinflusst (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., 1999, N 10 zu Art. 179 ZGB).\nBloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf der einen oder\nanderen Seite wie beispielsweise eine Lohnerhöhung um wenige Prozente\noder ein üblicher Anstieg der Krankenkassenprämie sollen nicht zu einer Korrektur des Unterhalts führen. Mehrere verschiedenartige Entwicklungen können sich durch ihr Zusammentreffen gegenseitig aufheben, aber auch in ihrer\nWirkung verstärken. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn\nungewiss ist, wie lange sie anhält (Vetterli/Fankhauser, FamKommentar\nScheidung, Band I, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 179 ZGB).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}