3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 1‘200.00 werden den Gesuchsgegnern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit) und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.00 verrechnet. 4. Die Gesuchsgegner sind verpflichtet, die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 12