2. Dispositivziffer 1 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 14. März 2017 (ZES 2017-03) wird aufgehoben und wie folgt neu festgesetzt bzw. formuliert: A.________ und B.________ werden unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen, bis spätestens 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides die Liegenschaft an der F.________ (Grundbuch Gersau Nr. X und Nr. XY) vollständig zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln der Gesuchstellerin zu übergeben.