Aufschub der Ausweisung aus der betroffenen Liegenschaft bis mindestens Ende September 2017 (KG-act. 1), d.h. um acht Monate seit Gesuchseinreichung. Der von der Vorinstanz geschätzte Ertrag der Liegenschaft von Fr. 2‘000.00 pro Monat (angefochtener Entscheid, E. 12) ist nicht zu beanstanden und wurde von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einem mutmasslich entstehenden Schaden, welcher der Gesuchstellerin durch die Verzögerung der Ausweisung entsteht, ist für die allfällige Einreichung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht von einem Streitwert von Fr. 16‘000.00 auszugehen;- beschlossen: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.