7. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 72 Abs. 1 BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist jedoch die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG zu beachten. In arbeits- und mietrechtlichen Fällen beträgt diese Fr. 15‘000.00 (lit. a), in allen übrigen Fr. 30‘000.00 (lit. b). Vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Vorliegend wurde die Annahme einer der Ausweisung zugrundeliegenden mietrechtlichen Angelegenheit klar verneint; der Ausweisung wird gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB stattgegeben.