6. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen. Nachdem die von der Vorinstanz angeordnete zwanzigtägige Frist bis 3. April 2017 inzwischen verstrichen ist, ist den Gesuchsgegnern für die Liegenschaftsräumung (von Amtes wegen) eine neue Frist, und zwar bis spätestens 20 Tage nach Rechtskraft, anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m.