sie sich eine neue Wohngelegenheit suchen müssen. Indessen wiesen sie bis heute in keiner Weise nach, dass sie trotz intensiver Suchbemühungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und/oder ihres Alters weder eine neue Wohnung noch zur Räumung Hilfe von Seiten Dritter haben finden können. Bei dieser Ausgangslage ist die vom Vorderrichter festgesetzte Räumungsfrist von 20 Tagen (angefochtener Entscheid E.8) letztlich als nicht unverhältnismässig zu qualifizieren. Dass mit der Räumung der Liegenschaft F.________ zweifelsohne ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden sein dürfte, vermag am Gesagten nichts zu ändern.