Dem Grundbuchauszug vom 5. September 2016 ist zu entnehmen, dass bereits seit dem 16. Dezember 2013 eine Verfügungsbeschränkung zufolge Pfandverwertung auf der betroffenen Liegenschaft lastete (Vi-act. KB 4). Die Gesuchsgegner wussten somit im Zeitpunkt der Versteigerung vom 7. Oktober 2016 bereits seit mehr als 33 Monaten, dass ihnen ein Umzug bevorsteht. Darüber hinaus wussten sie seit der Versteigerung bis zur Gesucheinreichung am 20. Januar 2017 (vgl. Vi-act. KG 9 und 11), mithin seit mehr als drei Monaten bzw. bis zum angefochtenen Entscheid seit mehr als fünf Monaten, dass Kantonsgericht Schwyz 10