b) Wie bereits festgestellt, verfügen die Gesuchsgegner über kein dingliches oder vertragliches Recht zum Verbleib in der Liegenschaft F.________. Insbesondere können sie sich mangels eines mietrechtlichen Verhältnisses nicht auf die mietrechtlichen Erstreckungsmöglichkeiten (Art. 272 ff. OR) berufen. Die Vollstreckung einer Eigentumsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB erfolgt nach den zivilprozessualen Normen (Art. 335 ff. ZPO; Art. 335 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag einer Partei kann bereits das urteilende Gericht im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art.