Davon abgesehen, dass sich letztere gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem vorinstanzlichen Entscheid zugetragen hat, ist der Zeitraum, für welchen die Arbeitsunfähigkeit für ca. 4 Wochen ab dem 21. März 2017 von Dr. med. E.________bescheinigt wird, zwischenzeitlich abgelaufen und ein neues Arztzeugnis wurde nicht eingereicht, wie im Übrigen auch keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchsgegner im Recht liegen. Ausserdem hielt Dr. med. E.________lediglich fest, dass die Gesuchsgegnerin keine körperlich anstrengenden Arbeiten verrichten und Kantonsgericht Schwyz 9