5. Während die Gesuchsgegner vorinstanzlich einen Auszug aus der Liegenschaft F.________ grundsätzlich, jedenfalls aber in den nächsten drei bis vier Jahren ablehnten (Vi-act. 11 E. 2), beantragen sie vorliegend zumindest Kantonsgericht Schwyz 8 einen Aufschub der „Vollstreckung“, d.h. der Ausweisung, wenn möglich bis Ende September 2017 (KG-act. 1, S. 3).