Das Gleiche habe er bereits drei Wochen zuvor dem Gesuchsgegner am Telefon gesagt (KG-act. 1, S. 2; vgl. aber auch Vi-act. 11 E.2, wonach der Gesuchsgegner andererseits auch ausführte, er habe vor der Versteigerung Fürsprecher D.________ telefoniert und ihm gesagt, er wolle das Haus kaufen, die Gesuchstellerin habe jedoch gesagt, dass ein Rückkauf nicht in Frage komme, sie hätte schon lange genug gewartet). d) Ein anderweitig vertragliches oder dingliches Recht zum Verbleib in der Liegenschaft machen die Gesuchsgegner nicht geltend, sodass die Vorinstanz die Ausweisung zu Recht guthiess.