c) Ebenso wenig liegt ein Vorvertrag oder Vertrag mit einem Rückkaufsrecht zwischen der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin betreffend die Liegenschaft F.________ vor. Denn gemäss Art. 216 Abs. 2 OR bedürfen solche Verträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Insofern erübrigen sich weitere Erörterungen zum Einwand der Gesuchsgegner, Fürsprecher D.________ habe vor der Versteigerung (telefonisch) erklärt, dass wenn sich ihre finanzielle Situation wieder verbessere, sie die Möglichkeit hätten, die Liegenschaft zurückzukaufen. Das Gleiche habe er bereits drei Wochen zuvor dem Gesuchsgegner am Telefon gesagt (KG-act. 1, S. 2;