tragsverhältnis geht zwar bei einer Übertragung des Eigentums zufolge betreibungsrechtlicher Versteigerung auf den neuen Eigentümer über (Art. 261 Abs. 1 OR). Weder dem Grundbuchauszug vom 5. September 2016 (Viact. KB 4) noch dem Lastenverzeichnis vom 5. September 2016 (Vi-act. KB 5) ist jedoch eine entsprechende Vor- oder Anmerkung (Mietvertrag zugunsten B.________) zu entnehmen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (angefochtener Entscheid, E. 6), bestand auch zwischen den Gesuchsgegnern und der Gesuchstellerin mangels Konsens kein Mietvertragsverhältnis.