Gemäss Angaben der Gesuchsgegner bestand das angebliche Mietverhältnis bereits vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie erwähnten dieses jedoch erstinstanzlich mit keinem Wort (Vi-act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Entscheides (Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N 1 zu Art. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 3 zu Art. 326 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind daher unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).