Die Gesuchsgegner machen nun geltend, es bestehe seit 1. August 2015 ein Mietverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 700.00. Die Gesuchsgegnerin beziehe keine Ergänzungsleistung, sodass sie auf die monatlichen Mietzinsen angewiesen gewesen sei. Als Beweis Kantonsgericht Schwyz 6 offerierten sie die Nachreichung von Unterlagen und Quittungen (KG-act. 1, S. 3).