b) Der Vorderrichter kam im Rahmen der Prüfung, ob sich die Gesuchsgegner auf einen Rechtstitel berufen können, der sie berechtigt, trotz der Zwangsversteigerung vom 7. Oktober 2016 weiterhin in der Liegenschaft F.________ zu wohnen, zum Schluss, dass zwischen den Gesuchsgegnern und der Gesuchstellerin weder ein schriftlicher noch mündlicher oder anderweitig formloser Mietvertrag bestanden habe. Die Gesuchsgegner machen nun geltend, es bestehe seit 1. August 2015 ein Mietverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 700.00.