Aktivlegitimiert ist der Eigentümer, passivlegitimiert der Besitzer oder Störer. Der Eigentümer kann sich nur gegen ungerechtfertigte Eigentumsstörungen wehren. Gerechtfertigt ist die Einwirkung dagegen, wenn diese auf einem gesetzlichen, vertraglichen oder dinglichen Recht beruht (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, N 58 ff. zu Art. 641 ZGB). Ein allfälliger Rechtfertigungsgrund des Besitzers bzw. Störers hat dieser zu beweisen (Art. 8 ZGB).