4. a) Es ist unbestritten, dass das Eigentum an der betroffenen Liegenschaft mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung vom 7. Oktober 2016 auf die Gesuchstellerin überging (Art. 656 Abs. 2 ZGB; Vi-act. KB 5, 6). Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, diese von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Mit der sog. Eigentums(freiheits)klage kann der Eigentümer die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen seines Eigentums durch unberechtigten Besitz an der Sache oder durch Störung verlangen. Aktivlegitimiert ist der Eigentümer, passivlegitimiert der Besitzer oder Störer.