Beide Beschwerdeverfahren richten sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid. Die Gesuchstellerin stützt ihr Ausweisungsbegehren gegenüber den Gesuchsgegnern auf dieselben Tatsachen (unrechtmässiges Verbleiben in der Liegenschaft) und dieselbe Rechtsgrundlage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Gesuchsgegner reichten im Wortlaut praktisch identische Beschwerden ein (je KGact. 1 in ZK2 2017 26/27). Durch die geringfügigen Abweichungen der Beschwerden ergibt sich keine unterschiedliche Beurteilung. Folglich stellen sich Kantonsgericht Schwyz 5