Nicht nur, dass die Gesuchsgegner erstmals vor Kantonsgericht das Bestehen eines Mietvertrages zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner behaupten, auch monieren weder die Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin die den Streitwert betreffenden Feststellungen des Vorderrichters (angefochtener Entscheid E.12), wodurch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung auf Beschwerde lautete. Aber selbst bei Annahme einer die Berufung erreichenden Streitwertgrenze, was abweichend von der vorinstanzlichen Annahme zur Entgegennahme der Rechtsmitteleingabe als Berufung führen würde, da diese die Anforderungen hierfür zu erfüllen vermöchte und darüber hinaus die Gesuchs-