entschieden (Urteil BGer vom 8. Juni 2015, 4A_152/2015, E. 1.2 mit Verweis auf Urteil BGer vom 19. November 2014, 4A_449/2014, E.2.1). Diese Frage kann in casu ebenfalls offengelassen werden. Nicht nur, dass die Gesuchsgegner erstmals vor Kantonsgericht das Bestehen eines Mietvertrages zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner behaupten, auch monieren weder die Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin die den Streitwert betreffenden Feststellungen des Vorderrichters (angefochtener Entscheid E.12), wodurch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung auf Beschwerde lautete.