2. Mit Beschwerde und Berufung sind unter anderem erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar; die Beschwerde ist subsidiär zur Berufung (Art. 319 lit. a und 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).