Mit – bis auf einen Abschnitt wörtlich identischen – Beschwerdeantworten vom 10. April 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (je KG-act. 7/8). Die Gesuchsgegner liessen dem Kantonsgericht am 19. April 2017 eine Kopie des gleichentags an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin adressierten Schreibens zukommen (je KG-act. 10).