b) Dagegen erhoben die Gesuchsgegner am 29. März 2017 rechtzeitig je eine nahezu gleichlautende Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzlich angeordnete Ausweisung sei bis Ende September 2017 aufzuschieben (je KG-act. 1, ZK2 2017 26/27). Am 6. April 2017 überwies die Vorinstanz die Akten unter Verzicht auf eine Vernehmlassung (je KG-act. 5). Mit – bis auf einen Abschnitt wörtlich identischen – Beschwerdeantworten vom 10. April 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (je KG-act. 7/8).