{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be86ad0c7ba47258b899cf7de63bca7e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_26", "Checksum": "df607eb14e8643612854d4759534e25c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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März 2017 von Dr. med.\nE.________bescheinigt wird, zwischenzeitlich abgelaufen und ein neues Arztzeugnis wurde nicht eingereicht, wie im Übrigen auch keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchsgegner im Recht liegen. Ausserdem hielt Dr. med. E.________lediglich fest, dass\ndie Gesuchsgegnerin keine körperlich anstrengenden Arbeiten verrichten und\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nkeine grossen Lasten heben bzw. tragen könne. Dass es unbesehen dieses\nUmstandes ihr und ihrem Lebenspartner nicht möglich war resp. ist, auch mithilfe von Drittpersonen oder Behörde eine neue Unterkunft zu finden, den\nUmzug zu organisieren und durchzuführen, wird von den Gesuchsgegnern\nweder nachgewiesen noch behauptet.\n\nb) Wie bereits festgestellt, verfügen die Gesuchsgegner über kein dingliches oder vertragliches Recht zum Verbleib in der Liegenschaft F.________.\nInsbesondere können sie sich mangels eines mietrechtlichen Verhältnisses\nnicht auf die mietrechtlichen Erstreckungsmöglichkeiten (Art. 272 ff. OR) berufen. Die Vollstreckung einer Eigentumsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB\nerfolgt nach den zivilprozessualen Normen (Art. 335 ff. ZPO; Art. 335 Abs. 1\nZPO). Auf Antrag einer Partei kann bereits das urteilende Gericht im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO), was die\nVorinstanz auf Gesuch der Gesuchstellerin (Vi-act. 1) hin tat (angefochtener\nEntscheid, Dispositivziffer 1 und 2; vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Gesuchsgegner verkennen mit ihrem Antrag den Charakter der von der Vorinstanz angesetzten Räumungsfrist. Diese dient nicht der Erstreckung der\nunrechtmässigen, faktischen Nutzung der Liegenschaft, sondern soll lediglich\ndie Durchführung der Räumung zur Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheides praktisch ermöglichen (vgl. Urteil BGer vom 29. Juli 2016,\n4A_373/2016, E. 3.4.3).\n\nDem Grundbuchauszug vom 5. September 2016 ist zu entnehmen, dass bereits seit dem 16. Dezember 2013 eine Verfügungsbeschränkung zufolge\nPfandverwertung auf der betroffenen Liegenschaft lastete (Vi-act. KB 4). Die\nGesuchsgegner wussten somit im Zeitpunkt der Versteigerung vom 7. Oktober\n2016 bereits seit mehr als 33 Monaten, dass ihnen ein Umzug bevorsteht.\nDarüber hinaus wussten sie seit der Versteigerung bis zur Gesucheinreichung\nam 20. Januar 2017 (vgl. Vi-act. KG 9 und 11), mithin seit mehr als drei Monaten bzw. bis zum angefochtenen Entscheid seit mehr als fünf Monaten, dass\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsie sich eine neue Wohngelegenheit suchen müssen. Indessen wiesen sie bis\nheute in keiner Weise nach, dass sie trotz intensiver Suchbemühungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und/oder ihres Alters weder eine neue\nWohnung noch zur Räumung Hilfe von Seiten Dritter haben finden können.\nBei dieser Ausgangslage ist die vom Vorderrichter festgesetzte Räumungsfrist\nvon 20 Tagen (angefochtener Entscheid E.8) letztlich als nicht unverhältnismässig zu qualifizieren. Dass mit der Räumung der Liegenschaft F.________\nzweifelsohne ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden sein dürfte, vermag\nam Gesagten nichts zu ändern.\n\n6. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen. Nachdem die\nvon der Vorinstanz angeordnete zwanzigtägige Frist bis 3. April 2017 inzwischen verstrichen ist, ist den Gesuchsgegnern für die Liegenschaftsräumung\n(von Amtes wegen) eine neue Frist, und zwar bis spätestens 20 Tage nach\nRechtskraft, anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der\nRechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte keine Kostennote ein, sodass die\nEntschädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 2 und 12 GebTRA für\ndie Bemühungen in beiden Beschwerdeverfahren zusammen auf ermessensweise Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist.\n\n7. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 72 Abs. 1 BGG).\nIn vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist jedoch die Streitwertgrenze\nnach Art. 74 Abs. 1 BGG zu beachten. In arbeits- und mietrechtlichen Fällen\nbeträgt diese Fr. 15‘000.00 (lit. a), in allen übrigen Fr. 30‘000.00 (lit. b). Vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Vorliegend wurde die Annahme einer\nder Ausweisung zugrundeliegenden mietrechtlichen Angelegenheit klar verneint; der Ausweisung wird gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB stattgegeben. Die\nGesuchsgegner beantragen mit ihren Beschwerden vom 29. März 2017 einen\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nAufschub der Ausweisung aus der betroffenen Liegenschaft bis mindestens\nEnde September 2017 (KG-act. 1), d.h. um acht Monate seit Gesuchseinreichung. Der von der Vorinstanz geschätzte Ertrag der Liegenschaft von\nFr. 2‘000.00 pro Monat (angefochtener Entscheid, E. 12) ist nicht zu beanstanden und wurde von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Ausgehend\nvon einem mutmasslich entstehenden Schaden, welcher der Gesuchstellerin\ndurch die Verzögerung der Ausweisung entsteht, ist für die allfällige Einreichung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht von einem Streitwert von\nFr. 16‘000.00 auszugehen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n"}