{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be86ad0c7ba47258b899cf7de63bca7e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_26", "Checksum": "df607eb14e8643612854d4759534e25c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.07.2017 ZK2 2017 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:44", "Checksum": "c91e0632653a806b41e5e096a8a79550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.07.2017 ZK2 2017 26\nRegeste:\nAusweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen\n\nGemäss Angaben der Gesuchsgegner bestand das angebliche Mietverhältnis\nbereits vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie erwähnten dieses\njedoch erstinstanzlich mit keinem Wort (Vi-act. 11). Das Beschwerdeverfahren\nist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Entscheides (Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N 1 zu\nArt. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 3 zu Art. 326 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind daher unzulässig (Art. 326\nAbs. 1 ZPO). Dieses sog. Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte\nNoven (Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden wurden; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO) als\nauch für unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten; Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu\nArt. 326 ZPO). Und selbst im Fall einer Berufung, wo Noven unter den Voraussetzungen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, wären die Gesuchsgegner damit nicht zu hören. So müssen die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel genügend substantiiert und umgehend (als Teil der\nRechtsmittelbegründung resp. Rechtsmittelantwort) vorgetragen werden. Bei\ndem von der Gesuchsgegnerin bzw. den Gesuchsgegnern behaupteten Mietverhältnis und den offerierten Beweisen handelt es sich nicht nur um ein sog.\nunechtes Novum. Gründe, weshalb es den Gesuchsgegnern weder möglich\nnoch zumutbar war, dieses Vorbringen bereits erstinstanzlich vorzutragen,\nmachen sie nicht geltend, weshalb sie im Rechtsmittelverfahren damit in jedem Fall nicht gehört werden können. Und selbst wenn dieser Einwand\nberücksichtigt werden könnte, wäre er unbegründet. Ein bestehendes Mietver-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ntragsverhältnis geht zwar bei einer Übertragung des Eigentums zufolge betreibungsrechtlicher Versteigerung auf den neuen Eigentümer über (Art. 261\nAbs. 1 OR). Weder dem Grundbuchauszug vom 5. September 2016 (Viact. KB 4) noch dem Lastenverzeichnis vom 5. September 2016 (Vi-act. KB 5)\nist jedoch eine entsprechende Vor- oder Anmerkung (Mietvertrag zugunsten\nB.________) zu entnehmen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (angefochtener Entscheid, E. 6), bestand auch zwischen den Gesuchsgegnern und der\nGesuchstellerin mangels Konsens kein Mietvertragsverhältnis.\n\nc) Ebenso wenig liegt ein Vorvertrag oder Vertrag mit einem Rückkaufsrecht zwischen der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin betreffend die Liegenschaft F.________ vor. Denn gemäss\nArt. 216 Abs. 2 OR bedürfen solche Verträge zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Insofern erübrigen sich weitere Erörterungen zum Einwand der Gesuchsgegner, Fürsprecher D.________ habe vor der Versteigerung (telefonisch) erklärt, dass wenn sich ihre finanzielle Situation wieder verbessere, sie die Möglichkeit hätten, die Liegenschaft zurückzukaufen. Das\nGleiche habe er bereits drei Wochen zuvor dem Gesuchsgegner am Telefon\ngesagt (KG-act. 1, S. 2; vgl. aber auch Vi-act. 11 E.2, wonach der Gesuchsgegner andererseits auch ausführte, er habe vor der Versteigerung Fürsprecher D.________ telefoniert und ihm gesagt, er wolle das Haus kaufen, die\nGesuchstellerin habe jedoch gesagt, dass ein Rückkauf nicht in Frage komme, sie hätte schon lange genug gewartet).\n\nd) Ein anderweitig vertragliches oder dingliches Recht zum Verbleib in der\nLiegenschaft machen die Gesuchsgegner nicht geltend, sodass die Vorinstanz\ndie Ausweisung zu Recht guthiess.\n\n5. Während die Gesuchsgegner vorinstanzlich einen Auszug aus der Liegenschaft F.________ grundsätzlich, jedenfalls aber in den nächsten drei bis\nvier Jahren ablehnten (Vi-act. 11 E. 2), beantragen sie vorliegend zumindest\nKantonsgericht Schwyz 8\n\neinen Aufschub der „Vollstreckung“, d.h. der Ausweisung, wenn möglich bis\nEnde September 2017 (KG-act. 1, S. 3).\n\na) Die Gesuchsgegner berufen sich zur Begründung ihres Antrags auf ihren schlechten Gesundheitszustand und ihr hohes Alter. Die Gesuchsgegnerin\nhabe im November 2015 einen Oberschenkelbeinbruch erlitten. Sie habe auch\nnach mehrmonatigen Aufenthalten in Spital und Kliniken immer noch schreckliche Schmerzen, laufe an Krücken und könne schwierige Treppen unmöglich\nbegehen. Der Gesuchsgegner sei ebenso gehbehindert und leide an einer\nstarken Zuckerkrankheit mit zeitweiser Beinlähmung. Ein kranker und gehbehinderter Mensch könne ein 8-Zimmerhaus mit drei Geschossen und schwierigen Treppen nicht innert Kürze geräumt und geputzt abgeben. Ein Wohnungswechsel in der kurzen Zeit bis am 3. April 2017 würde zu einer unmenschlichen Härte und einem psychisch-physischen Kollaps führen. Ausserdem schmälere ihr hohes Alter ihre Chancen auf dem Wohnungsmarkt. Betagte Menschen würden kaum noch eine Wohnung finden. Eine altersgerechte\nWohnung zu finden sei fast unmöglich (KG-act. 1, S. 2 f.). Diese Vorbringen\nerwähnten die Beschwerdeführer sinngemäss bereits erstinstanzlich (Viact. 11). Sodann reichte die Gesuchsgegnerin zusammen mit einer von ihr\nunterzeichneten Notiz vom 30. März 2017, wonach sie am 21. März 2017 eine\nRippenquetschung erlitten habe (KG-act. 1/1), ein ärztliches Zeugnis von\nDr. med. E.________vom 27. März 2017 ein (KG-act. 1/2).\n\n"}