{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "be86ad0c7ba47258b899cf7de63bca7e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-26_2017-07-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_26_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21eed59eb1ff139e35b81452bfc5abbd56419b56997b0580863119dc7911471b1e46debea101542141f93e7f9c217ef7bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_26", "Checksum": "df607eb14e8643612854d4759534e25c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Nicht nur, dass die Gesuchsgegner erstmals vor Kantonsgericht das Bestehen eines Mietvertrages zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner behaupten, auch monieren weder die Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin die den Streitwert\nbetreffenden Feststellungen des Vorderrichters (angefochtener Entscheid\nE.12), wodurch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung auf Beschwerde\nlautete. Aber selbst bei Annahme einer die Berufung erreichenden Streitwertgrenze, was abweichend von der vorinstanzlichen Annahme zur Entgegennahme der Rechtsmitteleingabe als Berufung führen würde, da diese die Anforderungen hierfür zu erfüllen vermöchte und darüber hinaus die Gesuchsgegnerin wie auch der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten sind\n(BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2, S. 376 f.), vermöchte dieser Umstand an den\nVorbringen der Gesuchsgegner resp. den nachfolgenden Erwägungen nichts\nzu ändern.\n\n3. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für\nRechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vor\nallem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und\nrechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 5 zu Art. 125). Beide Beschwerdeverfahren richten sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid. Die\nGesuchstellerin stützt ihr Ausweisungsbegehren gegenüber den Gesuchsgegnern auf dieselben Tatsachen (unrechtmässiges Verbleiben in der Liegenschaft) und dieselbe Rechtsgrundlage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Gesuchsgegner reichten im Wortlaut praktisch identische Beschwerden ein (je KGact. 1 in ZK2 2017 26/27). Durch die geringfügigen Abweichungen der Beschwerden ergibt sich keine unterschiedliche Beurteilung. Folglich stellen sich\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nin beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf dieselben Tatsachen und\nRechtsgrundlagen die gleichen Rechtsfragen, sodass zur Vereinfachung und\nVermeidung widersprüchlicher Entscheide die beiden Verfahren zu vereinigen\nsind.\n\n4. a) Es ist unbestritten, dass das Eigentum an der betroffenen Liegenschaft mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung vom 7. Oktober 2016 auf\ndie Gesuchstellerin überging (Art. 656 Abs. 2 ZGB; Vi-act. KB 5, 6). Nach\nArt. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, diese von\njedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte\nEinwirkung abzuwehren. Mit der sog. Eigentums(freiheits)klage kann der Eigentümer die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen seines Eigentums\ndurch unberechtigten Besitz an der Sache oder durch Störung verlangen. Aktivlegitimiert ist der Eigentümer, passivlegitimiert der Besitzer oder Störer. Der\nEigentümer kann sich nur gegen ungerechtfertigte Eigentumsstörungen wehren. Gerechtfertigt ist die Einwirkung dagegen, wenn diese auf einem gesetzlichen, vertraglichen oder dinglichen Recht beruht (Wolfgang Wiegand, Basler\nKommentar zum ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, N 58 ff. zu Art. 641 ZGB). Ein allfälliger Rechtfertigungsgrund des Besitzers bzw. Störers hat dieser zu beweisen (Art. 8 ZGB).\n\nb) Der Vorderrichter kam im Rahmen der Prüfung, ob sich die Gesuchsgegner auf einen Rechtstitel berufen können, der sie berechtigt, trotz der\nZwangsversteigerung vom 7. Oktober 2016 weiterhin in der Liegenschaft\nF.________ zu wohnen, zum Schluss, dass zwischen den Gesuchsgegnern\nund der Gesuchstellerin weder ein schriftlicher noch mündlicher oder anderweitig formloser Mietvertrag bestanden habe. Die Gesuchsgegner machen\nnun geltend, es bestehe seit 1. August 2015 ein Mietverhältnis zwischen der\nGesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner mit einem monatlichen Mietzins\nvon Fr. 700.00. Die Gesuchsgegnerin beziehe keine Ergänzungsleistung, sodass sie auf die monatlichen Mietzinsen angewiesen gewesen sei. Als Beweis\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nofferierten sie die Nachreichung von Unterlagen und Quittungen (KG-act. 1,\nS. 3).\n\n"}