2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden zu 2/3 bzw. Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner und zu 1/3 bzw. Fr. 200.00 der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55 zu bezahlen. 4. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt: a) Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von Fr. 400.00 (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 200.00 (Gesuchstellerin) werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.