cc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Parteien (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO) und zwar im Betrag von insgesamt Fr. 1‘897.05 für die Gesuchstellerin (Armenrechtshonorar von Fr. 1‘471.50 + Gerichtskostenanteil von Fr. 200.00 + reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55) und von Fr. 3‘794.15 für den Gesuchsgegner (Armenrechtshonorar von Fr. 3‘619.70 ./. reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.55 + Gerichtskostenanteil von Fr. 400.00);- Kantonsgericht Schwyz 9 verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.