Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsschrift bedeutend umfangreicher ausfiel als die Berufungsantwort der Gegenpartei (vgl. KG-act. 1 und 6) und der Gesuchsgegner darüber hinaus mit Eingabe vom 28. April 2017 zur Berufungsantwort Stellung nahm und sich am 28. Juli 2017 zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 26. Juli 2017 vernehmen liess (vgl. KG-act. 13). Vor diesem Hintergrund erscheint das Honorar noch als angemessen und ist der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA).